Barrierefreie Website: Was das Gesetz von Ihrem Betrieb verlangt.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Betriebe fürchten es, die meisten kleinen sind ausgenommen, und trotzdem lohnt sich der Kern davon für jede Website: Kontrast, Schriftgröße, Tastatur, Alt-Texte. Hier steht, wer betroffen ist, was verlangt wird und was wir in jede Seite einbauen.
Wer betroffen ist, und wer nicht.
Das BFSG gilt für Angebote an Verbraucher, die über eine Website oder App elektronisch abgeschlossen werden: Online-Shops, Online-Terminbuchung für kostenpflichtige Leistungen, Buchungen. Nicht erfasst ist die reine Präsentationsseite, auf der Leistungen vorgestellt, aber nicht gekauft oder gebucht werden können. Ein Kontaktformular gilt nach Einschätzung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks üblicherweise nicht als elektronischer Geschäftsverkehr.
Die Ausnahme für kleine Betriebe: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Vier Mitarbeiter und 1 Million Umsatz: ausgenommen. Zehn Mitarbeiter und 1 Million Umsatz: nicht ausgenommen. Vier Mitarbeiter und 2,1 Millionen Umsatz: nicht ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Betriebe, die selbst BFSG-Produkte wie Smartphones oder Zahlungsterminals in Verkehr bringen.
| Ihre Website | BFSG-Pflicht |
|---|---|
| Vorstellung von Betrieb und Leistungen, Telefon, Kontaktformular | nein |
| Online-Terminbuchung für kostenpflichtige Leistungen, Betrieb unter zehn Beschäftigten | nein, Kleinstunternehmen |
| Online-Terminbuchung oder Shop, Betrieb ab zehn Beschäftigten oder über 2 Millionen Umsatz | ja |
| Online-Shop, egal wie klein, an Verbraucher | ja, wenn kein Kleinstunternehmen; Kleinstunternehmen ausgenommen |
Unsicher ist die Lage bei kostenlosen Terminanfragen (zum Beispiel ein Vor-Ort-Termin ohne Zahlung) und bei Angebotsformularen, die auf einen Vertrag zielen. Wer hier sicher sein will, baut barrierefrei. Das kostet bei einer neuen Seite nichts extra.
Was technisch verlangt wird.
Das Gesetz sagt „Stand der Technik“, die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als Referenz die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist. Die wichtigsten Kriterien, die jeder Betrieb prüfen kann:
- Kontrast: Text mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund, große Schrift 3 zu 1. Hellgrau auf Weiß fällt durch.
- Alternativtexte: Jedes Bild mit Inhalt bekommt eine Beschreibung, die ein Vorleseprogramm ausgeben kann.
- Tastatur: Alles, was mit der Maus geht, geht auch mit Tabulator und Eingabetaste, und man sieht, wo man ist.
- Schriftgröße: Text lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass etwas verschwindet.
- Nicht nur Farbe: Pflichtfelder und Fehler werden nicht allein rot markiert, sondern auch beschriftet.
- Struktur: Echte Überschriften statt fett gesetzter Zeilen, Formulare mit Beschriftung, Linktexte, die sagen, wohin es geht.
Overlay-Werkzeuge, die per Klick „Barrierefreiheit“ versprechen, reichen nach Einschätzung des ZDH nicht und können zusätzliche Barrieren erzeugen. Barrierefreiheit entsteht beim Bauen, nicht beim Nachrüsten.
Bußgelder: bis 100.000 Euro bei nicht barrierefreien Dienstleistungen, bis 10.000 Euro bei verletzten Informationspflichten, dazu Untersagung und Abmahnrisiko. Zuständig ist seit September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg; Verbraucher können Barrieren dort direkt melden, Beschwerden haben Vorrang.
Warum wir es trotzdem in jede Seite bauen.
Ihre Kunden sind über 40, viele über 60. Große Schrift, klare Kontraste, große Tippflächen und eine Seite, die auch ohne Maus funktioniert, sind für sie kein Gesetz, sondern Komfort. Und Google mag dieselben Dinge: saubere Struktur, Alt-Texte, Tastaturbedienung.
Ein Test der Aktion Mensch aus 2025 fand unter 65 Online-Shops großer deutscher Firmen nur ein Drittel barrierefrei; nur 20 waren ohne Maus bedienbar. Das ist die Messlatte, an der ein kleiner Betrieb leicht vorbeizieht.
Jede Seite von uns wird nach WCAG 2.2 AA gebaut und vor der Übergabe geprüft: Kontrast, Tastatur, Vorleseprogramm, Schriftgröße. Wer ein bestehendes Angebot prüfen lassen will: der kostenlose Website-Check enthält die Pflichtangaben und die Barrierefreiheit als festen Punkt. Der Barrierefreiheits-Check nach BFSG mit schriftlichem Bericht kostet 240 Euro.
Quellen: BFSG §§ 1, 2, 3, 37, 38 (gesetze-im-internet.de), BMAS-Leitlinien zum BFSG (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, PDF), Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ und Seite Normen und Standards (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de), ZDH, Praxis Recht: Barrierefreiheit von Webseiten (zdh.de), Marktüberwachungsstelle der Länder (mlbf-barrierefrei.de), WCAG 2.1 (w3.org), Aktion Mensch, Test barrierefreie Webshops 2025. Dieser Text ist eine Einordnung aus der Praxis, keine Rechtsberatung.
Sie sehen Ihren Entwurf, bevor Sie einen Cent bezahlen.
Kostenlos und unverbindlich. Gefällt er nicht, sagen Sie ab. Das Risiko liegt bei uns, nicht bei Ihnen.
Kurz beantwortet.
Ich bin Einzelunternehmer mit Terminbuchung. Muss ich?
Nein. Als Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz sind Sie bei Dienstleistungen ausgenommen. Wir bauen trotzdem barrierefrei, weil es Ihren Kunden hilft.
Gilt das für meine Firmen-Website ohne Shop?
Nein. Reine Präsentationsseiten sind nicht erfasst. Erfasst sind Shops und Buchungen, die einen Vertrag mit Verbrauchern anbahnen.
Reicht ein Plugin, das die Seite barrierefrei macht?
Nach Einschätzung des ZDH nicht. Solche Overlays reichen nicht aus und können neue Barrieren erzeugen. Barrierefreiheit gehört in die Konzeption.
Was kostet ein Barrierefreiheits-Check?
Bei uns 240 Euro mit schriftlichem Bericht. Die Grundprüfung ist im kostenlosen Website-Check enthalten.